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Berliner Stiftungsgesetz (Auszug)

in der Fassung vom 17. Oktober 1976 (GVBl. S. 2599), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Januar 1993 (GVBl. S. 40)

§1
§8
§11

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§1

Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind die rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die ihren Sitz in Berlin haben.

§8

(1) Die Mitglieder des Vertretungsorgans sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde

1. unverzüglich die jeweilige Zusammensetzung der Organe der Stiftung einschließlich der Verteilung der Ämter innerhalb der Organe anzuzeigen, zu belegen und die jeweiligen Anschriften der Stiftung und der Mitglieder des Vertretungsorgans mitzuteilen,

2. eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks einzureichen; dies soll innerhalb von vier Monaten nach Schluß des Geschäftsjahres geschehen.

(2) Die Jahresabrechnung und die Vermögensübersicht müssen den Anforderungen der Aufsichtsbehörde entsprechen.

(3) Werden Stiftungen durch eine Behörde der öffentlichen Verwaltung, einen Prüfungsverband, einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft, so ist an Stelle der Jahresabrechnung und der Vermögensübersicht der Prüfungsbericht einzureichen. In diesem Fall bedarf es keiner nochmaligen Rechnungsprüfung durch die Aufsichtsbehörde.

§11

(1) Die Aufsichtsbehörde erteilt auf Antrag aus einem bei ihr geführten Verzeichnis der Stiftung Auskunft über Namen, Zeitpunkt der Entstehung, Zweck und Anschrift einer Stiftung.

(2) Die Aufsichtsbehörde bescheinigt Stiftungen auf Antrag schriftlich unter Wiedergabe der einschlägigen Satzungsbestimmungen, welche Personen nach den gemäß §8 Abs. 1 Nr. 1 gemachten Angaben dem Vertretungsorgan der Stiftung angehören (Vertretungsbescheinigung). Einem Dritten kann diese Bescheinigung erteilt werden, wenn er ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.

Zuletzt geΣndert:
am 01.02.97

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